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Satzung der Kreuznacher Bürgerliste e.V.

§ 1 – Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

Kreuznacher Bürgerliste e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und wird im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck
  1. Zweck des Vereins auf kommunalpolitischer Ebene ist die Aktivierung des Bürgersinnes und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum Wohle des Gemeinwesens im Sinne einer lebendigen Demokratie.
  2. Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele kann der Verein Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates aus dem Kreis seiner Mitglieder aufstellen. Er will damit die Wahrnehmung kommunaler Interessen, die Mitarbeit an den aufgaben der Stadt und die Unterstützung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zeitgemäß geführten Verwaltung verfolgen.
  3. Der Verein bekannt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates, zum Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie zur Anerkennung und Achtung der Persönlichkeit und Würde des Menschen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Freie Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile etwaiger Gewinne und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme möglicher Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen
§ 4 – Mitgliedschaft
  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch Austrittserklärung des Mitgliedes, die spätestens zum 30.09.eines jeden Jahres dem Vorstand schriftlich zugestellt sein muss
    3. durch Ausschluss durch den Vorstand wegen
      • unehrenhafter Handlung oder
      • Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung oder
      • aus wichtigem Grund.
      Vor dieser Entscheidung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtsfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden, die ihren Beschluss dem Vorstand bekannt gibt.
    Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen einen Ausschluss können schriftlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 5 – Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird; er ist jeweils im Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.

2. Im Übrigen bestehen die Einnahmen aus Spenden.

§ 6 – Organe des Vereins: Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, die für 2 Jahre gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Wiederwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus 1.Vorsitzenden einem stellvertretenden Vorsitzenden einem Schriftführer einem Kassenwart einem Pressewart zwei Beisitzern

2. Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes: Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben. Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert. Vereinsintern gilt, dass der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder: Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart besorgt das Kassen – und Abrechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenführer jährlich zu legende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Der Vorstand kann beschließen, dass Zahlungen die einen festzulegenden Betrag überschreiten, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden dürfen. Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er wird nur im Auftrag des Vorstandes tätig.

5. Beschlüsse: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 – Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

1. Einberufung: Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung, die mit einer Frist von 14 Tagen eingehen muss. Die Frist beginnt am Tag nach der Postaufgabe. Er Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies mit einem von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern unterschriebenen Antrag unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Einladungsform und –frist ist mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung identisch.

2. Aufgaben: Der Mitgliederversammlung obliegen

- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

- die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

- die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion

- die Entlastung des Vorstandes

- die Wahl der Kassenprüfer

- die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Stadtrates

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren Anträge dem Vorstand mindestens 7 Kalendertages vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit ein anderes Wahlverfahren. Wählbar sind nur anwesende Personen oder, wenn diese nicht anwesend sind, dann sind sie wählbar, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

4. Beschlüsse: Mit Ausnahme der Vereinsauflösung ist die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung immer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens zwei Drittel der Anwesenden ist für schriftliche Abstimmung.

§ 9 – Die Kassenprüfer: Die Kassenprüfer können nur Personen sein, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und denselben mündlich zu begründen. Beim Fehlen der Kassenprüfer kann der Vorstand einen Kassenprüfer bestimmen.

§ 10 – Die Fraktion: Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins in den Stadtrat gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht, ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der von der Fraktion zu wählende Fraktionsvorsitzende zu erstatten.

§ 11 – Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten benötigt werden, ausschließlich für Zwecke der Aktivierung des Bürgersinns, der politischen Bildung, für sonstige Zwecke im Sinne des Gemeinwohls und für die Bestreitung von Wahlwerbemaßnahmen zu verwenden.

§ 12 – Auflösung des Vereins: Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen, beginnend mit dem Tag nach der Postaufgabe, eine weitere Versammlung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit auf jeden Fall beschließen.

§ 13 – Verwendung des Vereinsvermögens bei AuflösungWird der Verein aufgelöst, so ist das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Über den Zweck und den Nutznießer bestimmt die Mitgliederversammlung in der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

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